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   FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1   

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FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1 (https://dejure.org/1999,12730)
FG Bremen, Entscheidung vom 26.08.1999 - 397115K 1 (https://dejure.org/1999,12730)
FG Bremen, Entscheidung vom 26. August 1999 - 397115K 1 (https://dejure.org/1999,12730)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freiberuflichkeit oder Gewerbesteuerpflicht einer Labor-Ärzte-GbR; tatsächliche Verständigung nur über streitige Sachverhalte zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 263
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1
    Wesensbestimmendes Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit in Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist also die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (BFH-Urteil vom 21. März 1995 X R 85/93, BFHE 177, 377 , BStBl II 1995, 732).

    Dieses Ergebnis der grammatischen und systematischen Auslegung wird durch die historische Auslegung bestätigt, wie der BFH im Urteil in BFHE 177, 377 nachgewiesen hat.

    Weiter ist nicht zweifelhaft, daß die selbständige Tätigkeit eines Arztes für Laboratoriumsmedizin nicht bereits deswegen als gewerblich anzusehen ist, weil wegen des heutigen Standes der Technik in der Labormedizin und im Bereich der Bürotechnik der Betrieb eines Untersuchungslabors einerseits den Einsatz von beträchtlichem Kapital und andererseits eine rationelle arbeitsteilige Organisation erfordert (BFH-Urteile in BFHE 151, 147 und in BFHE 177, 377 ).

    Zwar haben die Kläger auch bei diesen Fällen, die etwa ein Drittel aller Untersuchungen umfassen, den Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis genommen, die Bearbeitung durch die zuständigen Mitarbeiter sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethoden kontrolliert und die Plausibilität des Ergebnisses nachgeprüft, sich zu eigen gemacht und den Befund unterschrieben, wie es nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 159, 535 und BFHE 177, 377 ) erforderlich ist.

    So bedeutend es auch aus außersteuerrechtlicher Sicht sein mag, daß die Gesellschafter der Klägerin an der Einzelleistung, so wie sie die Praxis verläßt, in dieser Weise mitwirken und die Verantwortung für die Gesamtleistung übernehmen und tragen, so wenig vermag das bei der - wie erörtert - gebotenen objektiven Betrachtung des Entstehens der (einzelnen) Leistung der Klägerin den Blick dafür zu verstellen, daß diese im Regelfall dadurch zustandekommt, daß der Auftrag von den fachlich vorgebildeten Arbeitskräften - dazu zählen jedenfalls die MTA (BFH-Urteile in BFHE 159, 553 und in BFHE 177, 377 ) und die CTA - zur Kenntnis genommen worden sind, daß diese Arbeitskräfte - vorbehaltlich der Endkontrolle der Gesellschafter der Klägerin - die Entscheidung getroffen haben, welche Untersuchungsmethode anzuwenden ist, daß die Analyse unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchgeführt worden ist und daß schließlich der Befundbericht von diesen Arbeitskräften bzw. nach deren fachlicher Weisung von den Schreibkräften aus der Sicht der qualifizierten Arbeitskräfte unterschriftsreif vorbereitet worden sind.

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88

    Umfang der Praxis eines Arztes für Laboratoriumsmedizin kann Freiberuflichkeit in

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1
    Den Gesellschaftern der Klägerin habe daher deutlich mehr Zeit pro Untersuchung zur Verfügung gestanden, als dem Kläger in dem vom BFH mit Urteil in BFHE 159, 535 entschiedenen Fall.

    Zwar haben die Kläger auch bei diesen Fällen, die etwa ein Drittel aller Untersuchungen umfassen, den Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis genommen, die Bearbeitung durch die zuständigen Mitarbeiter sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethoden kontrolliert und die Plausibilität des Ergebnisses nachgeprüft, sich zu eigen gemacht und den Befund unterschrieben, wie es nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 159, 535 und BFHE 177, 377 ) erforderlich ist.

    Dieser erhöhte Einsatz ärztlicher Arbeitskraft im problematischen Einzelfall führt - darauf hat der BFH im Urteil in BFHE 159, 535 hingewiesen - dazu, daß sich der Zeitanteil ärztlicher Arbeitskraft für die nicht problematischen Fälle entsprechend reduziert.

    Das hat der BFH im Urteil in BFHE 159, 535 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung näher ausgeführt und dem schließt sich der Senat an (s. auch BFH-Urteil vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150 , BStBl II 1997, 567).

  • BFH, 25.11.1975 - VIII R 116/74

    Begründung einer freiberuflichen Tätigkeit - Gewerbliche Tätigkeit - Betrieb

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1
    Aus dem - ausschließlich steuergesetzlichen - Zweck der Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG , die privilegierte freiberufliche Tätigkeit aus der nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit auszugrenzen, folgt zugleich, daß mit dem Begriff "eigenverantwortlich" nicht die berufs- oder zivilrechtliche Verantwortlichkeit oder eine sonstige außersteuerrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerpflichtigen angesprochen wird und daß die Qualifizierung der Tätigkeit der Steuerpflichtigen als eigenverantwortlich oder nicht eigenverantwortlich i. S. dieser steuerrechtlichen Regelung unabhängig von den außersteuerrechtlichen Verantwortlichkeiten des Steuerpflichtigen und den dafür geltenden Regelungen vorzunehmen ist und über die Einhaltung solcher außersteuerrechtlichen Verantwortlichkeiten keine Aussage trifft (BFH-Urteil in BFHE 117, 247 ).

    Das folgt bei der notwendigen zusammenfassenden Betrachtung (BFH-Urteil in BFHE 117, 247 ) für die "einfachen" Fälle - bei denen die Untersuchung keinen pathologischen Befund ergeben hat - aus folgenden Gründen:.

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1
    Das hat der BFH im Urteil in BFHE 159, 535 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung näher ausgeführt und dem schließt sich der Senat an (s. auch BFH-Urteil vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150 , BStBl II 1997, 567).
  • BVerfG, 26.10.1976 - 1 BvR 191/74

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Nr. 14 S. 2 UStG 1973

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1
    Insoweit gilt das entsprechend, was das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 43, 58, 73 zu § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG 1973 im Hinblick auf die ärztlichen Laborgemeinschaften ausgeführt hat:.
  • BFH, 07.10.1987 - X B 54/87

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Arzt - Laboratoriumsmedizin -

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1
    Weiter ist nicht zweifelhaft, daß die selbständige Tätigkeit eines Arztes für Laboratoriumsmedizin nicht bereits deswegen als gewerblich anzusehen ist, weil wegen des heutigen Standes der Technik in der Labormedizin und im Bereich der Bürotechnik der Betrieb eines Untersuchungslabors einerseits den Einsatz von beträchtlichem Kapital und andererseits eine rationelle arbeitsteilige Organisation erfordert (BFH-Urteile in BFHE 151, 147 und in BFHE 177, 377 ).
  • BFH, 24.03.1994 - X R 85/93

    Voraussetzungen für die Eröffnung eines Revisionsverfahrens

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1
    Wesensbestimmendes Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit in Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist also die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (BFH-Urteil vom 21. März 1995 X R 85/93, BFHE 177, 377 , BStBl II 1995, 732).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1
    Zweck und verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Privilegierung der freiberuflichen Tätigkeit gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist es - jedenfalls in den Streitjahren gewesen - die freiberufliche Tätigkeit, die regelmäßig vom Berufsträger persönlich als individuelle, durch seine Persönlichkeit geprägte und auf den Bedarf des Auftragnehmers abgestimmte, regelmäßig auf dem Fundus einer umfassenden wissenschaftlich-methodischen Ausbildung unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber erbracht wird, gerade deswegen zu privilegieren, weil die freiberufliche Tätigkeit gerade weil jede einzelne Leistung vom Berufsträger - wenn auch unter Inanspruchnahme personeller und sachlicher Hilfsmittel - persönlich zu erbringen ist und weil ihr mithin durch die Leistungsfähigkeit des Berufsträgers Grenzen gesetzt sind, die für die (übrige) gewerbliche Tätigkeit nicht bestehen, weil der Umfang der (übrigen) gewerblichen Tätigkeit durch den Einsatz personeller und sächlicher Ressourcen beliebig erweitert werden kann (BVerfGE 46, 224, 239 ff).
  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1
    Eine solche Verständigung ist jedoch nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des BFH wegen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich (BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103 , BStBl II 1996, 625).
  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1
    Dabei ist davon auszugehen, daß die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG in Verbindung mit den in bezug genommenen Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 1 EStG durch Herausnahme der freiberuflichen Tätigkeit, die grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebes - Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - erfüllt (BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40 , BStBl II 1984, 864 m.w.N.), deren gewerbesteuerrechtlichen Privilegierung bewirkt.
  • FG Niedersachsen, 22.10.2017 - 13 K 179/15

    Arzt für Zytologie

    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein (BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01, BStBl II 2002, 581, BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837, BFH, Urteil vom 19.10.1995 - IV R 45/94, BFH/NV 1996, 463; vgl. dazu auch FG Münster, Urteil vom 31.05.2006 - 1 K 2819/04 G, EFG 2006, 1913; FG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004 - 2 K 1149/01, EFG 2004, 919; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - 9 K 285/96, EFG 2002, 554 und FG Bremen, Urteil vom 29.08.1999 - 397 115 K 1, EFG 2000, 263).
  • FG Berlin, 26.04.2001 - 4 K 4005/99

    Zur Gewerblichkeit eines Krankenpflegedienstes

    Danach muss, wer sich bei der Erbringung seiner Leistung der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, an jedem Werk bzw. jeder Dienstleistung in einer Weise mitgewirkt haben, die sie als Produkt seiner persönlichen und individuellen Arbeitsleistung erscheinen lässt (Finanzgericht - FG - Bremen, Urteil vom 26. August 1999, 3 97 115 K I EFG 2000, 263, 264).
  • FG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 K 179/15
    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein ( BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01 , BStBl II 2002, 581, BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99 , BFH/NV 2000, 837, BFH, Urteil vom 19.10.1995 - IV R 45/94 , BFH/NV 1996, 463; vgl. dazu auch FG Münster, Urteil vom 31.05.2006 - 1 K 2819/04 G , EFG 2006, 1913 ; FG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004 - 2 K 1149/01 , EFG 2004, 919 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - 9 K 285/96 , EFG 2002, 554 und FG Bremen, Urteil vom 26.08.1999 - 397 115 K 1, EFG 2000, 263 ).
  • FG Saarland, 06.12.2000 - 2 K 229/99

    Einordnug einer Laborärzte-Mitunternehmerschaft; Abgrenzung zwischen

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